Es gab ja bereits vor einigen Tagen Hinweise darauf, dass in diesem Jahr wieder Funkbetrieb im 4m-Band durchgeführt werden kann. Nun ist es offiziell, denn die Bundesnetzagentur hat in der Mitteilung Nr. 384 / 2017 bekanntgegeben unter welchen Bestimmungen der Betrieb bis zum 31.08.2017 geduldet ist.
Die Nutzung des Frequenzbereichs 70,150 – 70,180 MHz ist auf ortsfeste Amateurfunkstellen beschränkt und darf nur durch Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse A erfolgen.
Es sind alle Sendearten zulässig, aber die Bandbreite einer Aussendung darf maximal 12 kHz breit sein. Die Polarisation der Antenne muss horizontal sein und die zulässige maximale Strahlungsleistung ist auf 25 Watt ERP begrenzt.
Dass andere Funkdienste nicht gestört werden dürfen versteht sich von selbst, es ist jedoch nochmal ausdrücklich in den Bestimmungen bekanntgegeben. Als Funkamateure müssen wir Störungen in diesem Bereich hinnehmen.
In den Nutzungsbestimmungen steht außerdem, dass fernbediente Aussendungen nicht erlaubt sind und es keine Frequenzzuteilungen für automatische Stationen gibt. Auch die Mehrfachnutzung eines Rufzeichens nach§ 11 Abs. 4 AFuV kann nicht bewilligt werden.
Wichtig ist, dass Aufzeichnungen über den Sendebetrieb erstellt werden müssen. Im Logbuch müssen daher die folgenden Angaben erfasst werden.
- Datum
- Uhrzeit
- Frequenz
- Modulationsart
- Leistung
- ggf. die Antennenrichtung
- Rufzeichen der Gegenstation bei Kontakt
Die im Logbuch gemachten Angaben müssen mit der Unterschrift des Rufzeicheninhabers bestätigt werden.
Wir sind als Funkamateure nur Gäste in diesem Band. Es wird also erwartet, dass wir uns auch so verhalten. Es sind also sämtliche anderen Bestimmungen des Amateurfunkgesetzes (AFuG) und der Amateurfunkverordnung (AFuV) einzuhalten.
Quelle: Bundesnetzagentur Mitteilung_384_2017_AFu_70,150_70,180