Über Verfügungen bzw. Mitteilungen im Amtsblatt der Bundesnetzagentur werden auch allfällige Abweichung bzw. Ergänzungen zu den Regelungen der Amateurfunkverordnung festgelegt. Im letzten Amtsblatt der Bundesnetzagentur des Jahres 2017, quasi als diesjähriges „Weihnachtsgeschenk“, sind neue Duldungsregelungen getroffen worden.
Diese sehen kurz zusammengefasst wie folgt aus:
6-m-Band
Die bisher bis jeweils zum Jahresende befristeten Regelungen für die Nutzung des 50-MHz-Bandes gelten nun bis zu einer späteren Änderung der Amateurfunk-Verordnung.
Dies betrifft hauptsächlich die Festlegung der Sendeleistung auf 25 W PEP (statt Strahlungsleistung, ERP), keine Beschränkung der Sendearten, dabei aber maximal 12 kHz Bandbreite.
Die Erweiterung des Frequenzspektrums um 50 kHz auf 50,030 MHz (früher 50,080 MHz) bis 51 MHz ist bereits dauerhaft in der neuesten deutschen Frequenzverordnung festgelegt worden.
Eine eventuelle neue Zuweisung eines 50-MHz-Bandes für die ITU Region 1 durch die Weltfunk-Konferenz 2019 könnte danach zu weiteren Änderungen der Nutzungsbestimmung führen.
160-m-Band
Im Frequenzbereich 1850–1890 kHz wird die Verwendung der maximalen Sendeleistung von 100 Watt PEP (bisher 75 Watt PEP), sowie die Teilnahme an Amateurfunk-Wettbewerben (Contestbetrieb) an Wochenenden geduldet.
Im Frequenzbereich 1890–2000 kHz wird die Teilnahme an Amateurfunk-Wettbewerben (Contestbetrieb) an Wochenenden geduldet.
Diese Zugeständnisse gelten gleichermaßen für Inhaber einer Amateurfunkzulassung der Klasse A oder E. Alle sonstigen Bestimmungen des Amateurfunkgesetzes (AFuG) und der Amateurfunkverordnung (AFuV) sind unverändert einzuhalten.
Die obenstehenden Änderungen zum 160-m-Band sind zunächst bis zum 30. Juni 2019 befristet.
Nutzung der Frequenzbereiche 2320–2450 MHz und 5650–5850 MHz durch Inhaber einer Zulassung der Klasse E
Den Funkamateuren mit einer Zulassung der Klasse E wird der Zugang zu zwei weiteren Frequenzbereichen ermöglicht. Dies betrifft die Nutzung der Frequenzbereiche 2320–2450 MHz und 5650–5850 MHz. Damit ist es ihnen möglich, auch z.B. das Hamnet zu nutzen, was ja zurzeit hauptsächlich auf Frequenzen im 13-cm- bzw. im 6-cm-Band arbeitet. Die maximal zulässige Sendeleistung beträgt 5 Watt PEP.
Diese Duldungsregelung gilt ab sofort befristet bis zum 31. Dezember 2018.
Quelle: Bundesnetzagentur Mitteilung Nr. 694/2017, Mitteilung Nr. 693 / 2017 und Mitteilung Nr. 695/2017.
[…] https://www.hamspirit.de/8992/neue-duldungsregelungen-fuer-den-amateurfunkdienst-in-deutschland/ […]
Die Frequenzbereiche 2320–2450 MHz und 5650–5850 MHz werden ja immer im Zusammenhang mit Hamnet genannt. Findet dort auch eine andere Nutzung statt?
Ja, der Satellitenfunk aber auch SSB ist möglich.
(D)ATV wird da auch gemacht.